Vorstand und Satzung

Seit dem 04.04.2019 besteht der Geschäft führende Vorstand aus folgende Mitgliedern:

Vorsitzender: Toralf Reinhardt (vorstand@stahl-finow.de)

stellv. Vorsitzende: Torsten Kulig und Ilka Schulze

Schatzmeister: Hendrik Reinhardt (schatzmeister@stahl-finow.de)

Geschäftstelle: Siegrun Packheiser 

Im erweiterten Vorstand sind weiterhin die Sozialwartin, der Jugendwart und die Abteilungs- bzw. Gruppenleiter unserer Gliederungen Mitglied.

Zur Klärung von Vereinszielen und Strukturen veröffentlichen wir nachfolgend auf dieser Seite die derzeit gültige Satzung des Sportverein Stahl Finow e.V.

(Am 04.04.19 und aktuell am 02.04.20  wurde die Satzung aktualisiert. Der Vorstand wurde am 31.03.2022 für die nächsten drei Jahre wieder gewählt.)

Satzung des Sportvereins Stahl Finow e.V.                                                            


§ 1 Name und Sitz

1.      Der Verein führt den Namen Sportverein Stahl Finow e. V. (im folgenden Verein genannt) und hat seinen Sitz in Eberswalde. Gründungstag ist der 9. August 1990.

2.       Der Verein ist aus der ehemaligen Betriebssportgemeinschaft Stahl Finow, gegründet am 01.10.1946, hervorgegangen.

3.      Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) unter der Nummer VR 1993 eingetragen.



§ 2 Zweck des Vereins

1.      Zweck des Vereins ist es, Wasser-, Ballsportarten und weitere Sportarten zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern.

2.      Der Verein strebt die Gesundheit seiner Mitglieder durch freudbetonte und gemeinschaftliche körperliche Betätigung an.


§ 3 Gemeinnützigkeit

1.      Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 
2.      Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.    Die Gemeinnützigkeit des Vereins darf nie gefährdet werden.

5.      Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand sowie die Mitgliederversammlungen der Gliederungen können eine Vergütung als Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 bzw. 26a Einkommensteuergesetz beschließen.

7.       Die Vorstandsmitglieder haften für die Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

8.    Öffentliche Zuwendungen an den Verein dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.
 


§ 4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

1.      Der Verein soll immer Mitglied des Kreis- und des Landessportbundes oder deren Rechtsnachfolger sein.

2.      Auf Verlangen seiner Gliederungen (§ 6) soll der Verein auch Mitglied in anderen sportartspezifischen Fachverbänden sein. Hier wird der Verein durch seine Gliederungen direkt vertreten.



§ 5 Rechtsgrundlagen

1.      Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und Organe des Vereins werden durch diese Satzung geregelt.

2.      Der Verein soll sich durch Beschluss der Delegiertenversammlung eine Geschäftsordnung, die ergänzende Bestimmungen zur Satzung enthält und insbesondere die Art und Weise der Geschäftsführung regelt, sowie mindestens eine Wahlordnung und eine Finanzordnung geben.

3.      Die Tätigkeit der Vereinsorgane kann darüber hinaus in gesonderten Geschäftsordnungen geregelt werden.

4.    Zur Erreichung des Vereinszwecks (§ 2) speichern und verarbeiten der Vorstand sowie die Gliederungen Daten ihrer Mitglieder, z.B. zur korrekten Erhebung des Beitrages sowie im Rahmen sportlicher Wettkämpfe bzw. der Mitgliedschaft in anderen Organisationen (§4). Dabei gilt der Grundsatz der Datenminimierung. Die Europäische Datenschutzgrundverordnung und die weiteren rechtlichen Grundlagen werden beachtet.



§ 6 Gliederungen des Vereins

1.      Der Verein gliedert sich je nach Größe in Abteilungen und Gruppen.

2.      Abteilungen können sich weiter untergliedern.

3.      Jeder Abteilung steht eine Abteilungsleitung und jeder Gruppe mindestens ein/e Gruppenleiter/in vor.



§ 7 Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche Person erwerben, sofern sie die Bestimmungen der Satzung durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag anerkannt hat.

2.      Der Aufnahmeantrag ist an die jeweilige Abteilungsleitung bzw. den/die Gruppenleiter/in zu richten. Für Minderjährige muss die Antragstellung durch die gesetzlichen Vertreter erfolgen.

3.      Über die Aufnahme und den Ausschluss entscheiden die Mitgliederversammlungen der Gliederungen. Die Mitgliederversammlungen können diese Rechte ganz oder teilweise auf die Abteilungsleitungen bzw. Gruppenleiter/innen delegieren.


§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft erlischt durch Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung, durch Ausschluss oder durch Tod. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich, der Ausschluss zum Ende eines Quartals oder in dringenden Fällen mit sofortiger Wirkung.

2.      Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen unberührt. Insbesondere ist der Mitgliedsbeitrag bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu entrichten.

3.      Für Minderjährige müssen die gesetzlichen Vertreter den Austritt erklären.


§ 9 Ausschluss

1.      Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur erfolgen

a)   wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, insbesondere wenn es mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages mit mehr als einem Jahr im Rückstand ist oder

b)   wenn das Mitglied der Satzung schuldhaft zuwider handelt, sich vereinsschädigend verhält, während der Vereinstätigkeit Straftaten begeht oder gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand oder Sportkameradschaft grob verstößt.

2.      Nach vorheriger Anhörung ist dem Mitglied gegebenenfalls der Ausschluss schriftlich bekannt zu geben.

3.      Gegen den Ausschluss ist die Berufung beim Ältestenrat als Schiedsgericht zulässig. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

4.     Kommt der Ältestenrat zu einer anderen Entscheidung als das nach § 7 Abs. 3 zuständige Vereinsorgan, entscheidet die nächste ordentliche Delegiertenversammlung abschließend über den eventuellen Ausschluss.


 
§ 10 Rechte der Mitglieder

1.      Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der dafür getroffenen Regelungen (z. B. Benutzungsordnungen) zu nutzen, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Gliederungen in Abstimmung mit den Abteilungsleitungen bzw. den Gruppenleitern aktiv auszuüben.

2.      Die Vereinsmitglieder sind ab dem vollendeten 16. Lebensjahr stimmberechtigt und können an den Sitzungen der Mitgliederversammlung der jeweiligen Gliederung sowie ggf. der Delegiertenversammlung beratend und beschließend teilnehmen.


§ 11 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind insbesondere verpflichtet,

c)   die Satzung und deren ergänzende Regelungen sowie die Statuten der Verbände, in denen der Verein Mitglied ist, anzuerkennen und zu befolgen,

d)   nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,

e)   den vorgeschriebenen Mitgliedsbeitrag zu entrichten sowie ggf. erforderliche ehrenamtliche Funktionen zu übernehmen bzw. notwendige Arbeiten zu verrichten,

f)    an den Veranstaltungen der jeweiligen Gliederung und den Veranstaltungen des Vereins aktiv mitzuwirken, um deren Erfolg zu sichern, und

g)   in allen aus der Mitgliedschaft erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehungen der Mitgliedern untereinander, gegenüber dem Verein und seinen Organen oder den in § 4 genannten Verbänden ausschließlich den Ältestenrat bzw. die Sportgerichte der in § 4 genannten Verbände anzurufen und sich deren Entscheidungen unter Verzicht auf den ordentlichen Rechtsweg im Zusammenhang mit dem Sportbetrieb zu unterwerfen.



§ 12 Organe des Vereins

1.      Organe des Vereins sind

a)      die Delegiertenversammlung,
b)      der Vorstand,
c)      die Mitgliederversammlungen der Gliederungen,
d)      die Abteilungsleitungen und die Gruppenleiter/innen,
e)      der Ältestenrat und
f)       die Revisionskommission.

2.      Eine Wahlfunktion in einem Vereinsorgan ist ausschließlich ein Ehrenamt, das nur, mit Ausnahme von Jugendvertretern und Delegierten, von einem volljährigen Vereinsmitglied wahrgenommen werden kann.

3.      Frauen führen ihre Funktionsbezeichnung in der weiblichen Form.

4.      Jedes Organ kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese Geschäftsordnungen bedürfen der Zustimmung der Delegiertenversammlung bzw. der zuständigen Mitgliederversammlungen.


§ 13 Beschlüsse

1.      Sämtliche Organe sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einberufung der Sitzung satzungsgemäß erfolgt ist.

2.      Sämtliche Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Beschlüsse sind im Wortlaut und mit Abstimmungsergebnis einschließlich der Anzahl der Ja-, der Neinstimmen und der Stimmenthaltungen zu protokollieren und bekannt zu geben.

3.      Die Abstimmung erfolgt öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht geheime Wahl beantragt und beschlossen wurde.

4.      Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.



§ 14 Delegiertenversammlung

1.      Die Delegiertenversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

2.      Sie setzt sich aus den von den Gliederungen zu wählenden Delegierten zusammen. Jede Gliederung wählt maximal für die Dauer eines Jahres für jeweils 10 stimmberechtigte Mitglieder einen Delegierten, wobei die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder einer Gliederung jeweils auf den nächsten vollen Zehner aufzurunden ist. Für die Ermittlung der Anzahl der Delegierten einer Gliederung ist ihr Mitgliederbestand am Anfang des Geschäftsjahres maßgebend.

3.      Die auf der Basis dieses Schlüssels zu ermittelnde Delegiertenzahl ist den Gliederungen mindestens acht Wochen vor der ersten Sitzung der Delegiertenversammlung im Geschäftsjahr durch den Vorstand bekannt zu geben.

4.      Die ordentliche Delegiertenversammlung ist mindestens einmal jährlich im ersten Halbjahr durch den Vorstand einzuberufen. Die Delegierten sind dazu unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig, aber spätestens zwei Wochen vor Durchführung der Versammlung durch die Abteilungsleitungen bzw. Gruppenleiter/innen bzw. deren Vertreter einzuladen. Für die Beschlussfassung wichtige Informationen sollen bekannt gegeben werden.

5.    Die schriftliche Einladung kann auch per E-Mail erfolgen.

6.      Darüber hinaus hat der Vorstand eine außerordentliche Delegiertenversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt, wenn dies von mindestens 10% aller Vereinsmitglieder oder mindestens der Hälfte der Mitglieder einer Gliederung gefordert wird.

Den Vorsitz der Delegiertenversammlung führt der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung oder auf seinen/ihren ausdrücklichen Wunsch eine/r seiner Stellvertreter/innen.

7.      Die Delegiertenversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte den/die Versammlungsleiter/in und den/die Protokollführer/in.

Das vom/von der Protokollführer/in erstellte Protokoll wird durch Unterschriften des/der Versammlungsleiters/in und mindestens eines Vorstandsmitgliedes, in der Regel des/der Vorsitzenden, rechtkräftig.

 


§ 15 Aufgaben der Delegiertenversammlung

1.      Die Delegiertenversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind.

2.      Ihrer Beschlussfassung unterliegen ausschließlich

a)      die Wahl des Vorstandes mit Ausnahme der Abteilungs- und Gruppenleiter/innen,

b)      die Wahl des Ältestenrates,

c)      die Wahl der Revisionskommission,

d)      die Bestätigung der Vereins-, der Wahl- und der Finanzordnung sowie der Geschäftsordnungen der übrigen Organe,

e)      die Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung und die Höhe der Mindestbeiträge,

f)        die Entlastung der Organe bezüglich der Jahresabrechnung und der ordnungsgemäßen Geschäftsführung für das abgelaufene Geschäftsjahr,

g)      die Genehmigung des Haushaltsplanes für das jeweilige Geschäftsjahr sowie

f)    die Satzung (§ 25 ff).



§ 16 Vorstand

1.          Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a)          dem/der Vorsitzenden,

b)          zwei Stellvertretern und

c)          dem/der Schatzmeister/in und ggf. seines/r Stellvertreters/in.

2.          Dem Vorstand gehören weiterhin an:

a)          der/die Sozialwart/in,

b)          der/die Jugendwart/in sowie

c)          die Abteilungs- und Gruppenleiter/innen (bzw. deren Vertreter/innen)

d)          ggf. weitere gewählte Mitglieder.

3.      Die Mitglieder des Vorstandes sind für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

4.      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich entweder durch seine/n Vorsitzende/n vertreten oder gemeinsam durch eine/n Stellvertreter/in und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.



§ 17 Aufgaben des Vorstandes

1.      Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins satzungsgemäß.

2.      Er hat die Nutzbarkeit der Sporteinrichtungen vertraglich sicher zu stellen.

3.      Die Erarbeitung des jährlichen Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Teilpläne der Gliederungen ist Aufgabe des Vorstandes.

4.      Für den Fall, dass Mitglieder eines Vereinsorgans ausscheiden oder dauerhaft verhindert sind, ist der Vorstand notfalls ermächtigt, deren verwaistes Amt bis zur nächsten Sitzung der Delegiertenversammlung bzw. bis zur nächsten Sitzung einer Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins kommissarisch zu besetzen.

5.      Der Vorstand kann besondere Vertreter im Sinne von § 30 BGB bestellen, die den Verein in bestimmten Geschäftsbereichen vertreten. Insbesondere sollen die Abteilungs- bzw. Gruppenleiter/innen für Angelegenheiten der jeweiligen Abteilung bzw. Gruppe als solche Vertreter bestellt werden.

6.      Der Vorstand ist gegenüber der Delegiertenversammlung rechenschaftspflichtig.
§ 18 Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder

1.      Der/die Vorsitzende repräsentiert den Verein. Er regelt das Verhältnis der Gliederungen untereinander und zum Verein. Der/die Vorsitzende beruft die Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Vorstandes ein und leitet diese. Darüber hinaus ist der/die Vorsitzende für die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins verantwortlich. Der/die Vorsitzende wird bei der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben von den Stellvertretern unterstützt.

2.      Der/die Schatzmeister/in verwaltet die Vereinskasse satzungsgemäß. In Wahrnehmung dieser Aufgabe ist der/die Schatzmeister/in und ggf. sein/e Stellvertreter/in den Gliederungen weisungsbefugt.

3.       Die Rechenschaftslegung erfolgt gegenüber der Delegiertenversammlung.

4.      Der/die Sozialwart/in bearbeitet alle Versicherungsangelegenheiten. Darüber hinaus prüft er/sie Anträge auf Beitragsermäßigungen und legt diese dem Vorstand zum Beschluss vor.
Er/sie ist zugleich Ansprechpartner für Angelegenheiten des Datenschutzes im Verein.

5.      Der/die Jugendwart/in koordiniert die Jugendarbeit des Vereins und vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen im Vorstand. Zur Gewährleistung des Kindeswohles ist er/sie berechtigt, in Abstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand eigenständige Festlegungen zu treffen und insbesondere auch entsprechende Daten zu speichern und zu verarbeiten.


§ 19 Mitgliederversammlungen der Gliederungen

1.      Die Mitgliederversammlungen sind die höchsten Organe der Gliederungen des Vereins.
2.      Sie regeln die Tätigkeit ihrer Gliederungen im Rahmen der Satzung weitgehend selbständig.
3.      Insbesondere bestimmen sie die Stärke und die Struktur der Abteilungs- bzw. Gruppenleitungen und wählen deren Mitglieder sowie die Delegierten für die Delegiertenversammlung.
4.      Die Mitgliederversammlungen sind ermächtigt, satzungsgemäße Mitgliedsbeiträge sowie Aufnahme- und Benutzungsgebühren selbst zu regeln.
5.      Die Mitgliederversammlungen sind rechtzeitig durch Aushang in den jeweiligen Sportstätten und/oder auf andere geeignete Weise unter Angabe der Gegenstände der zu fassenden Beschlüsse einzuberufen. Für die Beschlussfassung wichtige Informationen sollen ebenfalls bekannt gegeben werden.



§ 20 Abteilungsleitungen

1.      Die Abteilungsleitungen werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.

2.      Sie setzen sich mindestens aus einem Abteilungsleiter, einem weiteren Mitglied als Stellvertreter/in und einem Kassierer zusammen.

3.      Aufgabe der Abteilungsleitungen ist es insbesondere, den Trainings- und Wettkampfbetrieb zu organisieren, den jährlichen Haushaltsplan unter Beachtung der Eigenerwirtschaftung der finanziellen Mittel der Abteilungen aufzustellen und das Vereinsleben innerhalb der Abteilung zu organisieren.

4.      Es ist ebenso Aufgabe, Benutzung und Erhaltung der Sportstätten und Sportgeräte zu regeln, die ihnen durch den Verein zur Verfügung gestellt werden, die sie eigenständig erworben haben bzw. die sie von externen Partnern zur Verfügung gestellt bekommen.

5. Zudem vertreten sie oder von ihnen beauftragte Sportler in Abstimmung mit dem Vorstand den Verein in den jeweiligen Fachverbänden.


§ 21 Gruppenleiter

1.      Die Gruppenleiter, ggf. auch weitere Leitungsmitglieder wie z.B. Kassierer/innen, werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.

2.      § 20 findet sinngemäß Anwendung.


§ 22 Ältestenrat

1.      Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern, die aus ihrer Mitte eine/n Obmann/Obfrau wählen.

2.      Diese werden gemeinsam für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.

3.      Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.

4.    Bei Ausscheiden oder dauernder Verhinderung von Mitgliedern des Ältestenrates sind aus den Gliederungen Ersatzmitglieder vorzuschlagen, die die Aufgabe zunächst kommissarisch wahrnehmen und auf der nächsten Delegiertenversammlung zu bestätigen sind.



§ 23 Aufgaben des Ältestenrates

1.      Der Ältestenrat entscheidet abschließend über Streitigkeiten und Verstöße gegen diese Satzung mit ihren ergänzenden Vorschriften, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit des Sportgerichts oder eines Fachverbandes gegeben ist.

2.      Er beschließt ferner unter Beachtung von § 9 Abs. 4 über die Berufung bei Ausschluss eines Mitgliedes.

3.      Der Ältestenrat tritt nur auf Antrag eines Vereinsorgans oder Mitglieds zusammen und verhandelt mündlich, wobei mindestens zwei Mitglieder an der Verhandlung teilnehmen müssen.

4.      Jede Entscheidung ist schriftlich niederzulegen, zu begründen und allen Beteiligten sowie dem Vorstand bekannt zu geben.



§ 24 Revisionskommission

1.      Aufgabe der Revisionskommission ist die Kontrolle der satzungsgemäßen Verwendung des Vereinsvermögens. Dazu gehört insbesondere die Prüfung des Jahresabschlusses für das vergangene Geschäftsjahr und die Prüfung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung des laufenden Geschäftsjahres.

2.      Die Revisionskommission wird für die Dauer von drei Jahren gewählt und besteht aus mindestens drei Revisoren, die aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n wählen. Die Wiederwahl ist möglich.

3.      Die Revisoren haben mindestens eine unangemeldete Prüfung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung in jedem Geschäftsjahr vorzunehmen. Daran müssen mindestens zwei Revisoren teilnehmen.

5.      Das Ergebnis der Prüfungen ist der Delegiertenversammlung bekannt zu geben.



§ 25 Satzungsänderung

Zur Änderung der Satzung ist die 2/3-Mehrheit aller anwesenden Delegierten erforderlich.


§ 26 Auflösung des Vereins

1.      Über die Auflösung des Vereins muss in zwei Sitzungen der Delegiertenversammlung abgestimmt werden. Hierfür ist jeweils eine 3/4-Mehrheit aller anwesenden Delegierten erforderlich.

2.      Die zweite Sitzung darf frühestens vier Wochen nach der ersten einberufen werden.



§ 27 Ausscheiden oder Auflösung einer Gliederung

1.      Ausscheiden oder Auflösung einer Gliederung berühren die zweckgerechte Arbeit des Vereins erheblich. Es ist daher Aufgabe des Vereins und all seiner Organe, dem entgegen zu wirken.

2.      Über das Ausscheiden einer Gliederung entscheidet die Delegiertenversammlung mit 2/3-Mehrheit aller anwesenden Delegierten auf schriftlichen Antrag einer Gliederung, der von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder dieser Gliederung unterzeichnet sein muss.
Der Antrag muss glaubhaft darstellen, dass die jeweilige Sportart in einem neu zu bildenden gemeinnützigen Verein weiter betrieben wird.
In diesem Fall gehen das Vermögen der Gliederung bzw. von dieser überwiegend genutzte Vermögensanteile an diesen neuen Verein über.

3.     Entscheidet sich eine Gliederung zur Auflösung, verbleiben ihr Vermögen bzw.  von ihr überwiegend genutzte Vermögensanteile im Verein, der es satzungsgemäß für die anderen Gliederungen zu verwenden hat.



§ 28 Vereinsvermögen

1.      Die Vereinskasse, die Gegenstände des Sachvermögens und sonstigen Rechte sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch daran nicht zu.

2.      Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins den gemeinnützigen Rechtsnachfolgern der jeweiligen Sportart zu. Diese haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden.

3.      Die von den ehemaligen Gliederungen überwiegend genutzten Vermögensteile fallen jeweils dem daraus entstehenden Verein als Rechtsnachfolger zu. Schließt sich die ehemalige Gliederung des SVSF nach dessen Auflösung einem anderen gemeinnützigen Verein an, hat dieser alle Rechte und Pflichten als Rechtsnachfolger zu übernehmen.

4.      Sind keine Rechtsnachfolger vorhanden, so fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Barnim oder dessen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

5.      Bei Rechtswirksamkeit des Ausscheidens einer Gliederung nach § 27 Abs. 2 fallen die von der ehemaligen Gliederung überwiegend genutzten Vermögensteile dem neu gebildeten gemeinnützigen Verein als alle Rechte und Pflichten übernehmender Rechtsnachfolger zu.

6.      Das empfangene Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports zu verwenden.

§ 29 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.



§ 30 Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorherigen Bestimmungen unwirksam sein oder insbesondere gegen Recht und Gesetz verstoßen, wird die Satzung dadurch nicht im Ganzen betroffen, sondern die entsprechende Bestimmung ist im Sinne des geltenden Rechts anzuwenden bzw. auszulegen und auf der folgenden Delegiertenversammlung nach Feststellung des Verstoßes oder Veränderung des jeweiligen zu Grunde liegenden Gesetzes/ der jeweiligen zu Grunde liegenden anderen Rechtsnorm entsprechend anzupassen.



§ 31 Schlussbestimmung

Diese Satzung ist am 02. April 2019 durch die Delegiertenversammlung beschlossen worden. Sie ersetzt die Satzung vom 25. März 2010.
Im Rahmen eines Umlaufverfahrens nach § 32 BGB wurde durch die Delegierten am 02. April 2020 eine Ergänzung der Satzung um einen Satz in § 3 Abs. 2 beschlossen.



Eberswalde, den 02. April 2020



Toralf Reinhardt                                                                          Mario Drechsler

Vorsitzender SV SF                                                                       Abstimmungsleiter